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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Academy („AGB“)

1.     Anmeldung

1.1.  Die verbindliche Anmeldung zu Veranstaltungen der NSE erfolgt über die academy.noventi Webseite.

1.2.  Bei Eingang einer Anmeldung zu einer Veranstaltung der NSE, erhält der Vertragspartner eine Eingangsbestätigung. Diese stellt keine Anmeldebestätigung dar. NSE bestätigt die verbindliche Anmeldung separat. Ist für eine Veranstaltung eine Mindestteilnehmeranzahl vorgesehen, erfolgt die Anmeldebestätigung erst, wenn die Mindestteilnehmeranzahl eine Woche vor dem Veranstaltungstermin erreicht ist.

1.3.  Das Angebot richtet sich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

1.4.  Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn NHC Ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.

2.     Preise

2.1.  Preise sind netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher USt. Rechnungen sind zwei Wochen nach Erhalt fällig.

2.2.  Die Aufrechnung des Vertragspartners ist nur möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.     Leistungsumfang, technische Voraussetzungen

3.1.  Der Preis umfasst, soweit nichts anderes angegeben ist, die Teilnahme an der Veranstaltung sowie die Unterlagen.

3.2.  NSE übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen.

3.3.  Die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an Online-Veranstaltungen bzw. die Nutzung von Flex-Learning-Produkten sind auf der academy.noventi Webseite beim jeweiligen Kurs angegeben.

4.     Rücktritt und Umbuchung

4.1.  Bei einer Online-Veranstaltung kann ein Vertragspartner bis zu 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zurücktreten. Die Absage muss in Textform erfolgen oder der Teilnehmer storniert sich selbst aus dem Webinar. Bei der Stornierung später als 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn fallen für den Vertragspartner die kompletten Seminargebühren an.

4.2.  Eine Umbuchung auf einen anderen Veranstaltungstermin oder auf eine andere Veranstaltung ist bis 24 Stunden vor der Veranstaltung möglich.

5.     Wechsel von Referenten, Veranstaltungsabsage

5.1.  Die NSE behält sich vor, im Falle des kurzfristigen Ausfalls von Referenten aus Krankheits- oder sonstigen unvorhergesehenen Gründen, einen Ersatzreferenten zu stellen und/oder den organisatorischen Ablauf der Veranstaltung zu ändern, um eine ansonsten notwendige Absage der Veranstaltung zu vermeiden.

5.2.  NSE darf die Veranstaltung aus wichtigen Gründen absagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • die Mindestteilnehmeranzahl bis 1 Woche Tage vor dem Veranstaltungstermin nicht erreicht ist;
  • der Referent erkrankt und ein Ersatz nicht gefunden werden kann.

5.3.  Ist NSE gezwungen, eine Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, teilt sie dies den Teilnehmern unverzüglich mit. NSE bietet dem Vertragspartner einen Ersatztermin an. Kann der Vertragspartner beim Ersatztermin nicht teilnehmen, ist ein bereits entrichteter Teilnehmerpreis an den Vertragspartner zurückzuerstatten.

6.     Haftung und Haftungsbeschränkungen

6.1.  Die Haftung von NSE ist ausgeschlossen, soweit sich aus Ziff. 6.2 nicht ein anderes ergibt:

6.2.  NSE haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbeschränkt. NSE haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

6.3.  Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von Ziff. 6 unberührt.

6.4.  Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.     Arbeitsunterlagen und Urheberrechte

7.1.  Sind für eine Veranstaltung Teilnehmerunterlagen vorgesehen, sind diese urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt, wofür ihm ein persönliches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird.

7.2.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die an ihn übergebenen Arbeitsunterlagen und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Auch die unberechtigte Kenntnisnahme durch unbefugte Mitarbeiter ist ein unbefugter Zugriff. Jede – auch nur auszugsweise – Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung von NSE gestattet.

7.3.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze eine Vertragsstrafe an die NSE zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt das zehnfache der für den betreffenden Auftrag vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch EUR 5.000,00. So-fern der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nach-weist. Sofern der Vertragspartner durch die unbefugte Weitergabe einen höheren Betrag erlangt hat, hat er diesen als Vertragsstrafe zu entrichten. Anderweitige Ansprüche der NSE, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben von der Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Der Vertragspartner wird dadurch insbesondere nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit.

8.     Schlussbestimmungen

8.1.  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung der Textformklausel.

8.2.  Gerichtsstand ist Bietigheim-Bissingen.

8.3.  Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.4.  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, so werden hierdurch die Bestimmungen dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame, durchsetzbare und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die die Parteien bei Vertragsschluss gewählt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung zu erreichen, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchsetzbarkeit bzw. Undurchführbarkeit bei Vertragsschluss gekannt oder bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags wegen ihres räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Umfangs unwirksam sein, so gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, deren Umfang dem ursprünglich vereinbarten Umfang am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken in diesem Vertrag. § 139 BGB findet keine Anwendung.